Hinweise für Anlieger
Hinweise für alle Grundstücksanlieger und Bewirtschafter an Gewässern II. Ordnung und Verbandsgewässern III. Ordnung
Beschränkungen des Grundeigentums und besondere Pflichten der Mitglieder
1. Ufergrundstücke dürfen nur so bewirtschaftet werden, dass die Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
2. Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedigungen grundsätzlich 0,80 Meter von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß ( viehkehrend ) zu unterhalten. Einfriedigungen dürfen nicht höher als 1,20 m errichtet werden. Auf Gewässer zulaufende Einfriedigungen sind so herzustellen, dass sie am Gewässer eine ausreichend breite und zu öffnende Durchfahrt für Räumgeräte und Unterhaltungsfahrzeuge aufweisen. Die Viehtränken, Übergänge, Durchlässe, Brücken und ähnliche Anlagen sind nach Angabe des Verbandes so anzulegen und zu unterhalten, daß sie das Verbandsunternehmen nicht hemmen.
3. Längs der Verbandsgewässer muß bei Ackergrundstücken ein Schutzstreifen von mindestens 1,00 Meter Breite unaufgebrochen als Grünland liegenbleiben. Außerhalb dieser Entfernung darf nur so beackert werden, dass das Ufer des Gewässers nicht beschädigt wird.
4. Die Böschungen und ein Schutzstreifen von 6,00 Meter Breite längs der Gewässer II. und III. Ordnung, gemessen von der Böschungsoberkante muß von Gebäuden, anderen Bauwerken und Anlagen sowie von Anpflanzungen mit Bäumen und Sträuchern dauerhaft freigehalten werden. Vorhandene Bäume und Sträucher, die die Unterhaltung der Gewässer erschweren, sind auf Anordnung des Verbandsvorstehers vom Eigentümer zu entfernen. Die Anlage von Komposthaufen innerhalb des Schutzstreifens ist ebenfalls nicht statthaft.
5. Ausläufe von Dränagen und Endverrohrungen sind zum Schutz vor Beschädigungen deutlich zu kennzeichnen (Kantholz mit rotem Kopf).
6. Es wird an die Anliegerschaft appelliert, dass eine hinderungsfreie Entlangfahrbarkeit an den Wasserläufen zu gewährleisten ist.
Hierdurch wird der Umfahrungs- und Entlangfahrungsaufwand bei der maschinellen Gewässerräumung verringert und die Beiträge werden für die Mitglieder eher stabil gehalten.
Bei evtl. Rückfragen hierzu kann mit der Geschäftsstelle der Sielacht Stickhausen Kontakt aufgenommen werden.
Benutzung der Grundstücke für die Durchführung von Verbandsaufgaben
1. Der Verband ist berechtigt, das Verbandsunternehmen auf den zum Verband oder seinem Unterverband gehörenden Grundstücken der dinglichen Mitglieder und auf dem Deichvorlande durchzuführen. Er darf die Grundstücke der Mitglieder betreten, die für die Aufgabenwahrnehmung nötigen Stoffe ( Steine, Erde, Rasen u.s.w. ) von diesen Grundstücken nehmen, soweit sie land- und forstwirtschaftlich genutzt werden oder Unland oder Gewässer sind, wenn nicht ordnungsbehördliche Vorschriften entgegen stehen.
2. Die Mitglieder des Verbandes haben nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Beauftragten des Verbandes die Grundstücke betreten und im erforderlichen Umfang mit zeitgemäßen zweckdienlichen Räumgeräten befahren und vorübergehend benutzen. Hieraus kann kein Anspruch auf Entschädigung hergeleitet werden.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, den bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushub entschädigungslos aufzunehmen und innerhalb eines Jahres auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Aushub ist so abzulagern, dass er nicht in das Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum Einsturz bringen kann.