Ihr Beitrag
Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte, der ein Grundstück im Verbandsgebiet der Sielacht Stickhausen besitzt, ist zwangsläufig Mitglied. Es handelt sich um eine so genannte dingliche Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft endet nur, wenn das Flurstück verkauft oder vererbt wird. Sie geht dann automatisch auf den Rechtsnachfolger über.
Zur Erfüllung der Aufgaben der Sielacht Stickhausen müssen entsprechend § 28 des Wasserverbandsgesetzes Beiträge von den Verbandsmitgliedern gehoben werden. Verbandsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Die Beitragspflicht der Verbandsmitglieder ruht als öffentliche Last auf den Grundstücken, mit denen die Verbandsmitglieder an dem Verband beteiligt sind.
Muss ich Beitrag zahlen, auch wenn ich mein Grundstück verkauft habe?
Grundsätzlich ist derjenige beitragspflichtig, der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragener Eigentümer war. Also auch, wenn das Grundstück bereits im Januar des Jahres verkauft wurde, besteht die Beitragspflicht für das betreffende Jahr fort. Eine Aufteilung des Jahresbeitrages durch die Sielacht Stickhausen ist nicht vorgesehen.
Das Grundstück ist vermietet bzw. verpachtet. Wer erhält den Beitragsbescheid?
Den Beitragsbescheid erhält auch in diesen Fällen der zum Stichtag 01.01. eines Jahres grundbuchlich eingetragene Eigentümer.
Für das Grundstück gibt es mehrere Eigentümer, warum ist der Beitragsbescheid gerade an mich gerichtet?
Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten laut § 22 des Wasserverbandsgesetzes als ein Mitglied. Schulden mehrere Mitglieder eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu erbringen hätte, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Erbringung der gesamten Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. Eine Aufteilung nach Anteilsverhältnissen ist nicht vorgesehen. In so einem Fall müssten Sie sich privatrechtlich mit den Miteigentümern auseinandersetzen.
Mein Grundstück liegt nicht unmittelbar an einem Gewässer! Warum muss ich trotzdem Beiträge zahlen?
Als Vorteil im Sinne des § 30 Abs. 1 Wasserverbandsgesetz gilt auch die Möglichkeit des Abfließens oder der unterirdischen Abgabe des auf die Grundfläche anfallenden Niederschlagswassers in das zu unterhaltende Verbandsgewässer.
Wofür werden die Mitgliedsbeiträge verwendet?
Mit den Mitgliedsbeiträgen werden die Unterhaltung der Verbandsgewässer und Anlagen finanziert. Dies ist zwingend erforderlich, denn das Niederschlagswasser muss abgeleitet werden. Der Verband erwirtschaftet hierbei keinen Gewinn. Der Beitrag kommt durch die Maßnahmen direkt der Allgemeinheit zu Gute.
Was ist der Mindestbeitrag?
Ein Mindestbeitrag ist von demjenigen Grundstückseigentümer zu zahlen, auf dessen Grundstück bei Anwendung des sonstigen Beitragsverhältnisses nur ein so geringer Beitrag entfiele, dass die Hebung nicht einmal durch das Mitglied verursachte Verwaltungskosten abdeckt, dessen Grundstück jedoch eigentlich einen höheren Vorteil durch die Verbandsaufgabe der Entwässerung erfährt. Dies trifft auf kleine Grundstücke zu, vor allem in den besiedelten Bereichen, die besonders stark vom Schutz vor Vernässung profitieren. Beim Mindestbeitrag, der in § 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes geregelt ist, hat der niedersächsische Gesetzgeber zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten eine bestimmte Höhe vorgegeben, nämlich in der Regel die Höhe des ha-Satzes, mit dem sich der normale Flächenbeitrag berechnet. Um den Mindestbeitrag bei den sehr stark von der Wasserlast betroffenen Verbänden mit sehr hohen Beiträgen nicht zu hoch werden zu lassen, hat der Gesetzgeber die maximale Höhe des Mindestbeitrages auf 25,- € pro Jahr begrenzt.
Was sind Erschwernisbeiträge?
Ein Erschwernisbeitrag muss vom Mitglied zusätzlich zum normalen Beitrag dann bezahlt werden, wenn die Besonderheiten des Grundstücks zu einem verstärkten oder erhöhten Wasserabfluss führen, denn dadurch entstehen beim Verband erhöhte Unterhaltungsaufwendungen (z. B. für Pumpkosten, häufigere Unterhaltungsarbeiten o. ä.). Dies ist insbesondere bei so genannten “versiegelten Grundstücken” der Fall. Durch die Verdichtung der Erdoberfläche kann hier das Wasser nicht normal versickern oder verdunsten, wie es bei „grünen“ Grundstücken möglich ist. Um die Hebung dieser Beiträge noch transparenter zu machen, hat der Niedersächsische Landtag sich im Jahre 2007 entschieden, genaue Vorgaben für die Berechnung und Höhe der Erschwernisbeiträge im Niedersächsischen Wassergesetz selbst zu verankern. Die dazu eingepflegte Aufstellung ordnet die zahlungspflichtigen Grundstücke entsprechend ihrer Nutzung einem Versiegelungsgrad zu und setzt danach Faktoren zur Beitragsbemessung fest. Bei diesen Faktoren ist bereits berücksichtigt, dass viele Grundstücke natürlich nicht gänzlich versiegelt sind und/oder teilweise über Entwässerungs- und Versickerungsvorrichtungen verfügen. Die Erschwernisfaktoren sind daher im Vergleich zu dem wirklich stattfindenden Abfluss von versiegelten Flächen sehr gering ausgefallen. Beispielsweise fließt von betonierten Flächen das Wasser 20-mal stärker und schneller ab als bei unversiegelten Flächen; statt dem Erschwernisfaktor 20-facher normaler Beitrag ist aber laut Gesetz eben nur der 4-fache Erschwernisbeitrag zu heben. Die Versickerungseinrichtungen an Straßen und Grundstücken sind nur auf regelmäßig wiederkehrende gewöhnliche Regenereignisse berechnet, helfen jedoch bei der Rückhaltung bei den die Gewässer besonders belastenden mittleren und starken Regen wenig, so dass sie die Berechtigung von Erschwerniszuschlägen nicht ausschließen. Die Vorgaben in der Neuregelung im Niedersächsischen Wassergesetz sind abschließend und zwingend. Der Verband kann an den Höhen der Erschwerniszuschläge für die bezeichneten Grundstücke nichts ändern; ihm ist auch kein Ermessen eingeräumt, bestimmte Grundstücke mit anderen Erschwernishöhen zu versehen oder Grundstücke aus der Tabelle nicht zu veranlagen. Die Zahlungspflicht folgt also sozusagen direkt aus dem Gesetz.
Was ist eine Beitragsabteilung?
Ab Anfang der 1970er Jahre sind in die Sielacht Stickhausen 19 ehemals selbstständige Wasser- und Bodenverbände aufgegangen. Deren Hauptaufgabe hat in der Unterhaltung der ausgebauten Gewässer III. Ordnung bestanden. Mit Auflösung dieser Unterverbände sind deren Aufgaben auf die Sielacht Stickhausen übergegangen. Da zwischen den ehemaligen Unterverbänden erhebliche Unterschiede in der Gewässernetzdichte der III. Ordnung bestanden haben, hat man sich dazu entschieden, Beitragsabteilungen innerhalb der Sielacht Stickhausen einzurichten. Damit wird also gleichsam das Verbandsunternehmen an der Unterhaltung der Gewässer III. Ordnung aufgeteilt und anschließend jedem Teil diejenige Gruppe von Mitgliedern beitragsmäßig zugeordnet, die von dem konkreten Teil dieses Verbandsunternehmens den Vorteil hat. Angehörige der verschiedenen Abteilungen haben damit nur solche Kosten zu tragen, die speziell ihnen zuzurechnen sind. Die Gebiete dieser ehemaligen Verbände bilden heute jeweils eine Beitragsabteilung innerhalb der Sielacht Stickhausen.