Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen durch Abdruck in der “Ostfriesen-Zeitung”, Leer, im “General-Anzeiger”, Rhauderfehn, im “Anzeiger für das Harlinger Land”, in Wittmund und in der “Nordwest-Zeitung”, Oldenburg (Ammerländer Beilage) je für die betreffenden Landkreise.

Betrachten Sie die Information auf der Internetseite daher lediglich als Hinweis und informieren Sie sich in jedem Fall zusätzlich auf dem amtlich vorgesehenen Veröffentlichungsweg.

27.07.2024: Bekanntmachung zur Ankündigung der Gewässerräumung 2024

( §§ 61 und 77 des Niedersächsischen Wassergesetzes in Verbindung mit § 41 Wasserhaushaltsgesetz in der z.Zt. gültigen Fassung)

 

Die Sielacht Stickhausen ist gesetzlich verpflichtet, etwa 1.300 km Gewässer II. und III. Ordnung ordnungsgemäß zu unterhalten. Diese Arbeit ist notwendig, um Wohngebiete und landwirtschaftliche Nutzflächen vor Überschwemmungen zu bewahren und um eine ordnungsgemäße Landwirtschaft zu gewährleisten.

Diese Aufgaben werden uns erheblich erschwert, weil immer wieder an den Gewässerrändern Bauten errichtet, Bäume und Sträucher gepflanzt und Gartenabfälle abgelagert werden. Nach den Vorschriften der Satzung muss hier eine Freizone von 6 Meter für die Durchführung der Sielachtsaufgaben dauernd freigehalten werden. Dies gilt auch für das Anlegen von Freigärhaufen und das Ablagern von Rundballen.

Mit der diesjährigen Herbsträumung der Gewässer II. und III. Ordnung, soweit sie von der Sielacht Stickhausen ausgeführt wird, wird ab sofort begonnen. Zu diesem Zweck werden die Wasserstände in den Schöpfwerksgebieten zeitweise abgesenkt. Die Anlieger werden hiermit aufgefordert, ihre in die Gewässer einmündenden Verrohrungen und Dränausmündungen mit Ausmündungsstücken herzustellen, die sich der Böschungsneigung anpassen, so dass diese bei maschinellen Unterhaltungsarbeiten nicht erfasst werden können. Weidepumpen mit Schlauchanlagen und alle sonstigen Anlagen in und an den Gewässern sind in geeigneter Weise auffallend deutlich erkennbar zu machen, um Beschädigungen durch Räumgeräte zu vermeiden.

Die Besitzer der zum Verband gehörenden und als Weide genutzten Grundstücke sind verpflichtet, Einfriedungen grundsätzlich 0,80 m von der oberen Böschungskante des Gewässers entfernt anzubringen und ordnungsgemäß (viehkehrend) zu unterhalten. Einfriedungen dürfen nicht höher als 1,20 m errichtet werden. Auf Gewässer zulaufende Einfriedungen sind so herzustellen, dass sie am Gewässer eine ausreichende breite und zu öffnende Durchfahrt für Räumgeräte und Unterhaltungsfahrzeuge aufweisen.

Gemäß der Satzung der Sielacht Stickhausen haben die Mitglieder des Verbandes nach dieser Ankündigung zu dulden, dass die Beauftragten des Verbandes die Grundstücke betreten und im erforderlichen Umfang mit zeitgemäßen zweckdienlichen Räumgeräten befahren und vorübergehend benutzen. Hieraus kann kein Anspruch auf Entschädigung, insbesondere an der Feldbestellung hergeleitet werden.

Die Ablage des Räumgutes erfolgt in diesem Herbst in Fließrichtung gesehen am rechten Ufer, soweit dieses ungehindert möglich ist. 

Die Mitglieder sind verpflichtet, den bei der Gewässerunterhaltung anfallenden Aushub entschädigungslos aufzunehmen und innerhalb eines Jahres auf eigene Kosten zu beseitigen. Der Aushub ist so abzulagern, dass er nicht in das Gewässer zurückgleiten oder durch sein Gewicht die Ufer zum Einsturz bringen kann.

Sielacht Stickhausen

F. Bohlen, Obersielrichter